Gemeinde Birkheim - ganz vorne im Vorderhunsrück!
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Gemeinderat Birkheim
Birkheim 2023
Großer Baufortschritt im Neubaugebiet - und es sind noch Bauplätze frei!
Mittlerweile ergibt sich ein schönes und konkretes Bild.
Die Zufahrtsstraße, als Abzweig von der Hauptsraße,
oberhalb der Kirche ist fast fertig.
Die Grundstücke haben eine hervorragende Lage,
westlich ausgerichtet, großzügig geschnitten.
Hier werden Familien glücklich!
Interesse? Dann nehmen Sie bitte direkten
Kontakt zu mir auf.
Rainer Retz
Ortsbürgermeister
In
Aus der Presse zur Information
Städte und Ortsgemeinden beraten über die Anhebung der Hebesätze
der Grundsteuer A, Grundsteuer B sowie der Gewerbesteuer
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat mit Urteil vom 16.12.2020 das
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) für verfassungswidrig erklärt und eine Neufassung
vom Gesetzgeber bis zum 01.01.2023 gefordert. Der Landtag hat am 24.11.2022 das
„Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den
kommunalen Gebietskörperschaften“ (LFAG) beschlossen.
Mit dem neuen LFAG werden die Nivellierungssätze für die Grundsteuern und die
Gewerbesteuer ab dem 01.01.2023 wie folgt festgesetzt werden:
Grundsteuer A von bisher 300 v. H. auf 345 v. H.
Grundsteuer B von bisher 365 v. H. auf 465 v. H.
Gewerbesteuer von bisher 365 v. H. auf 380 v. H.
Mit der Anhebung der Nivellierungssätze will das Land erreichen, dass die Städte und
Gemeinden ihre Realsteuerhebesätze entsprechend anpassen und somit ihr
Einnahmepotenzial angemessen ausschöpfen. In den Kommunalberichten des
Rechnungshofes Rheinland-Pfalz wird schon seit Jahren wiederholt darauf hingewiesen,
dass insbesondere im Bereich der Realsteuerhebesätze, bedingt durch das insgesamt
unterdurchschnittliche Hebesatzniveau der rheinland- pfälzischen Kommunen, ein
deutlicher Handlungsbedarf besteht.
Das kommende Gesetz und die drastisch erhöhten Nivellierungssätze sind aus
kommunaler Sicht durchaus umstritten. Die angewandten Vergleichsmaßstäbe zu
Kommunen in anderen Bundesländern erscheinen teils zweifelhaft, zudem wird kritisiert,
dass zu wenig Landesmittel in den Verteiltopf kommen. Außerdem werden nach
bisherigen Probeberechnungen die Kreise und kreisfreien Städte im Ergebnis
begünstigt.
Die Zeche zahlen Bürgerschaft und Unternehmen, und das in Zeiten mit ohnehin hohen
Belastungen. Aber unsere Kommunen haben de facto keine andere Wahl, als die neuen
Nivellierungssätze anzuhalten!
Auch der VGH hat in seiner Entscheidung vom Dezember 2020 zum
Landesfinanzausgleichsgesetz erneut die Verpflichtung der Kommunen zu
größtmöglichen Eigenanstrengungen betont, insbesondere haben die Kommunen ihre
eigenen Einnahmequellen angemessen auszuschöpfen und Einsparpotenziale bei der
Aufgabenwahrnehmung zu verwirklichen.
Die Nivellierungssätze des Landes sind Grundlage bei der Ermittlung der Steuerkraft der
Kommunen. Das Steueraufkommen der Gemeinde wird auf das Niveau dieser neuen
Nivellierungssätze angehoben. Anhand dieses Steueraufkommens wird u.a. die Zahllast
der Verbandsgemeindeumlage und Kreisumlage ermittelt. Dies bedeutet, dass
(unabhängig davon, welche Hebesätze die Gemeinde beschlossen hat) zur
Berechnung der Steuerkraft ab 2023 die Nivellierungssätze nach dem neuen LFAG
angewandt werden.
Liegen die Steuersätze der Gemeinde unterhalb der Nivellierungssätze des Landes, so
führt dies zu einem finanziellen Nachteil für die Kommune, da sie von einer fiktiv
erhöhten Steuerkraft Umlagen zahlen muss, die sie überhaupt nicht vereinnahmt hat.
Dies widerspricht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Ferner ist die Anpassung der Steuersätze an die Nivellierungssätze auch dann
unumgänglich, wenn die Gemeinde Förderungen (z. B. aus dem Investitionsstock oder
dem Dorferneuerungsprogramm) beantragen möchte. Zu den Fördertatbeständen zählt
u.a., dass die Gemeinde alle ihr obliegenden Einnahmequellen ausschöpft (Grundsatz
der Einnahmebeschaffung gem. § 94 GemO).
Hinzu kommt, dass die Kommunalaufsicht lt. Mitteilung vom 18.05.2022 vom
Ministerium des Innern und für Sport sowie der ADD darauf hingewiesen wurde, bei der
zukünftigen Genehmigung von Kreditaufnahmen nach § 103 Abs. 2 GemO besonders
darauf zu achten, in welchem Umfang die Gemeinden ihre Einnahmen bspw. aus der
Grund- und Gewerbesteuer erhöhen, um weiterhin über eine freie Finanzspitze zu
verfügen, um somit nicht ihre dauernde Leistungsfähigkeit zu gefährden.
Die Verwaltung sieht sich daher gehalten, den Städten und Ortsgemeinden
vorzuschlagen, die Hebesätze (mindestens) auf das Niveau der neuen
Nivellierungssätze anzuheben, damit für die Kommunen keine finanziellen
Nachteile entstehen. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein
kk
Termine
Neue Termine für
Veranstaltungen in 2023
und Rückblick
Theaterstück mit
Adventsfeier 2022 und
Besuch vom Nikolaus mit
Gehilfe Knecht Rubrecht
und Sternsinger 2023
.
Liebe Hunde und Pferdehalter,
in der letzten Zeit häufen sich leider wieder die Beschwerden das die Wege rund um
Birkheim und vor allem auch im Dorf die Bürgersteige mit den entsprechenden
Hinterlassenschaften verunreinigt sind. Es sollte selbstverständlich sein das die Besitzer
der Tiere die Hinterlassenschaften ihres Hundes / Pferdes einzusammeln und entsorgen.
Sicherlich ist das nicht die Aufgabe der Gemeinde.
Rainer Retz
Ortsbürgermeister
Terminvorankündigungen
Gemeindetag
am Samstag, den 29.April findet noch mal ein Gemeindetag statt,
über zahlreiche Helfer würden wir uns freuen.
Nähere Informationen, zum Ablauf und den genauen Arbeiten, folgen.
Kirmes
Unsere diesjährige Kirmes findet dieses Jahr
am Freitag, den 19. und Samstag, den 20. Mai statt,
auch hierzu erfolgen zu gegebener Zeit noch nähere Informationen.